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Inklusionsbeirat beibehalten, Gleichstellung voranbringen

Fraktion Die Linke

Änderungsantrag zu TOP 10 der Ratssitzung vom 07.11.2025

Änderungsantrag zu TOP 10 der Ratssitzung vom 07.11.2025

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

wir stellen hiermit in der Ratssitzung vom 7.11.2025 folgende Änderungsanträge zur Beschlussvorlage zu TOP 10:

  1. Ziffer 4: Satz 1 wird neu gefasst: „Der Rat beschließt, den Inklusionsbeirat in der bisherigen Form beizubehalten. “ Satz 2 wird neu gefasst: „Der Rat beschließt ferner, ein mit Vertretern aller Fraktionen besetztes Gremium zu bilden, das die Aufgaben nach § 1 der Geschäftsordnung des bisherigen Gleichstellungsbeirats wahrnimmt.“
  2. Weitere Anpassungen:
    1. Der bisherige Satz 1 der Beschlussvorlage zu Ziffer 4 wird Satz 3, entsprechend ändern sich die Nummerierungen der folgenden Sätze. Im neuen Satz 3 wird nach dem Wort „keine“ das Wort „weitere“ eingefügt. Entsprechend wird im letzten Satz dieser Ziffer nach „von“ das Wort „weiteren“ eingefügt.
    2. Ziffer 1 vierter Spiegelstrich: Bei der Bezeichnung des Ausschusses entfallen die Worte „und Inklusion“.

Begründung:

  1. Die Partizipation von Menschen mit Behinderungen steht nicht im Ermessen der Kommune, sondern wird durch die UN-Behindertenrechtskonvention verbindlich normiert. Danach müssen bei Entscheidungsprozessen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, diese Menschen und ihre Organisationen „aktiv einbezogen“ werden (Art. 4 Abs. 3 UN-BRK). Auf Ebene des Landes NRW ist diese aktive Partizipation annähernd gleichlautend in § 9 Abs. 1 und 2 Inklusionsgrundsätzegesetz geregelt.
    „Aktiv einbeziehen in Entscheidungsprozesse“ erfordert, Beteiligungsrechte und verfahren institutionell und systematisch zu verankern. Dazu gehört. die Stärkung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Organisationen sowie die Barrierefreiheit von Beteiligungsverfahren sicherzustellen. Das Fehlen solcher institutionell verankerter Beteiligungsverfahren hat der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei seiner letzten Überprüfung der Situation in Deutschland ausdrücklich kritisiert (Anmerkung 7 (d) des Abschlussberichts der Staatenprüfung Deutschlands zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention 2023).
    Die Vorsitzenden des Inklusionsbeirats nahmen bislang die Funktion eines Behindertenbeauftragten ein. Mit der ersatzlosen Streichung des Inklusionsbeirats würde auch die Stelle der Behindertenbeauftragten vakant. Indes würde ein bloßer Behindertenbeauftragter nicht den Anforderungen der UN-BRK gerecht, die – wie gezeigt – die Einbeziehung u.a. von Verbänden und Organisationen vorschreibt, so dass diese ihre Beteiligungsrechte in Entscheidungsprozessen z.B. über Infrastrukturmaßnahmen, effektiv ausüben können.
    Auch die unter Ziffer 4 des TOPs erwähnte Hinzuziehung von Vertreter/innen der betroffenen Bevölkerungsgruppe oder Sachverständigen nach § 58 Abs. 3 Satz 7 GO NRW stellt kein ausreichend institutionelles und systematisches Beteiligungsverfahren i.S.d. UN-BRK dar. Denn diese Vorschrift ermöglicht lediglich die Hinzuziehung zu konkreten Tagesordnungspunkten einer Sitzung und erfordert jeweils einen entsprechenden Ausschussbeschluss. Zudem haben auf diese Weise hinzugezogene Personen weder ein eigenes Rede- noch ein Antragsrecht.
    Mit der Behindertenkonvention vereinbar wäre eine Übertragung der Beteiligungsrechte auf einen „Ausschuss für Soziales und Inklusion“ deshalb nur dann, wenn
    1. diesem Ausschuss die Vertreter der Menschen mit Behinderungen bzw. ihre Organisationen als beratende Mitglieder mit allen dazugehörigen Rechten angehören, was der Rat festlegen müsste
      und
    2. diesem Ausschuss obligatorisch alle Entscheidungen des Rates oder eines andere Ausschusses, die die Belange behinderter Menschen betreffen, zur Mitwirkung vorgelegt werden. Das beträfe dann z.B. auch viele Infrastrukturmaßnahmen, die dann künftig im Sozialausschuss zu erörtern wären. Womit dieser Ausschuss eindeutig überlastet wäre. Praktikabel ist daher nur ein gesondertes Gremium für Inklusionsangelegenheiten.
  2. In einer Studie der Heinrich-Böll-Stiftung zur Repräsentation von Frauen in der Kommunalpolitik aus dem Jahre 2022 belegte Neuss Platz 74 von 77 Großstädten. Der ohnehin schon geringe Frauenanteil im damaligen Neusser Stadtrat von rund ⅓ ist im neuen Rat noch einmal auf unter 30% gefallen. Dies zeigt exemplarisch, dass die Gleichstellung in Neuss nicht vorankommt, weder in der Kommunalpolitik noch anderswo.
    Es bedarf deshalb gesteigerter Anstrengungen für Gleichstellungspolitik, nicht aber einer ersatzlosen Streichung des Gleichstellungsbeirats. Es geht darum, Chancengleichheit und Entwicklungsmöglichkeiten für Frauen und Mädchen zu fördern und Benachteiligungen abzubauen. Dafür braucht es ein Gremium, dass diese Fragen systematisch und intensiv aufgreift und eben nicht nur en passant mitbehandelt. Durch die Konzentration auf dieses wichtige Thema können spezifische gleichstellungsrelevante Themen aufgegriffen, in die Öffentlichkeit gebracht und Empfehlungen für Verbesserungen gegeben werden.
    Sicherlich ist die Arbeit des bisherigen Gleichstellungsbeirats kritisch daraufhin zu hinterfragen, ob die erwartete Effizienz immer gegeben war. Deshalb plädieren wir nicht einfach für eine Fortsetzung der bisherigen Aktivitäten. Die ersatzlose Streichung des Gleichstellungsbeirats und damit der Gleichstellungspolitik generell wäre aber das völlig falsche Zeichen, dass die Neusser Politik die Anliegen von Frauen und Mädchen nicht mehr ernst nimmt.
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